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Zeiipunkte jwischen den beiderseltigen Behaͤrden noch nicht zur Eroͤrterung gelangt, oder
falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch eln buͤndlges Anerkennmiß ober
durch schiedsrichterliche Entscheldung noch nicht definitiv erledlgt worden sind, nach den neu
vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen.
Mic dem 1. Jamar 4852 ers#ten sämmutliche Verelnbarungen wegen ber Uebernahme
von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten bestanden, außer
Krafr.
8. 14.
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Johr nach der ven lhm aus-
gesprechenen Kmidigmmg von der gegenwärrigen Ueerelnkumft zuräckzurreren.
5. 15.
Allen Deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwaͤrtige Uebereinkunft nicht mit abge-
schlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, die
Ueberelnkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Reglerungen bebuss westerer Be-
nachrichtlgung der übrigen Kontraßenken zu übergebende Erklärung bewlrkt.
Zu Urkund zessen baben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unter-
zeichner und unterstegelt.
Gotha, den 15. Juli 1851.
(I. S.) Friedr. Carl Fran b. (L. S.) Friedrich Hellwig. L. S.) Al-
bert Roeögen. (I. S.) Carl Ludwig Kohlschütter. (L. 8S.) Gustav
Avolph Schmith. (L. S.) Carl Heiurich Ernst von Berg. (L.S.) Dr.
Friedrich Eduard Oberländer. (L. S.) Carl Christian Rudolf
Brückner. (I. S.) Hermann Schuderoff. (I. S.) Franz Walther.
(I. S.) Wolrad Schumacher. (I. S.) Theodor Heldman.
Vorstehendet Vertrag wird, nachbem derselbe von sammtlichen kontrahirenden Regler-
ungen ratifizirt worden ist, auf Grund Hoͤchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fuͤr-
sten hierdurch mit dem Bemerken zur Isfentlichen Kennin gebracht, daß demselben in Ge-
mäßheit bes §. 15. die Reglerungen