Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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a) für geschälten Rels von 2 DThlr. auf 1 Thir. pro# Centner, 
1)) für ungeschälten Reis von 2 Thlr. auf 7. Thaler oder 20 Sgr. Pro Cenener, 
qu ermähigen. 
2) die Zölle auszuheben, welche bisher von dem Baumöl erboben wurden, das in 
Fällern aus den Sardinischen Sraaten elngeführt wird und beim Eingange in dle 
Staaten des Zollvereins einen Zusoh von Terpentin. Oel erbält. 
Art. II. 
Seine Majestät der König von Sordinien willigt darin, die Sardinischer Seits Frank- 
reich, Belgien und Grohbeltannien mittelst der wit diesen Mächten abgeschlossenen Verträge 
vom 5. November 1850, 24 Januar und 27. Februar 1851 gewährten Zollermäßigun- 
gen vom 1. Junl 1851 an auch auf die Staaten des Zollvereins auszudehnen. 
Art. III. 
Die beiden bohen vertragenden Theile behalten Sich vor, gemesnschaftlich Maaßregeln 
zu ergrelsen, welche geeigurt sind, die Herstellung einer Eisenbahn-Linie zur Verbindung 
der Schienenwege des Deutschen Zollvereins mie der von Genua nach der Gränze der 
Schwelz im Bau begriffenen Bahn zu kördern. 
Art. WWV. *ê 
Die gegenwäriige Uebereinkunse sol gleische Krase und Gältlgkele mie dem Wertrage 
vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie sorcan bilder, und beide sollen bis zum 1. 
Januar 1858 in Wieksamkelt bleiben. Von diesem Zeitpunkte an wird ihrr Wirksamkelt 
erst zwölf Monat nach dem Zelipunkie aushören, wo, einer der bohen verccagenden Theile 
dem andiren seine Absiche, dieselben ulcht länger ausreche halten zu wollen, erkläre haben wird. 
Art. V. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ralisscirt und dle Rakifikationen sollen so bald als 
möglich in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben der außerordentliche Gesandee und bevollmächelgee Minister 
Selner Mojestäe des Könige von Prcußen, und der Königlich Sardinische Minister für 
Marine, Ackerbau und Handel, auch beraut mit dem Ministerium der Finanzen, auf 
Grund der ihnen zu diesem Behuf ertheilten, in guter und gehöriger Form befundenen 
Wollmachten die gegenwärtige Uebereinkunfe unkerzeichnet und ihr die Stegel ihrer Wappen 
beigedrückt. « 
GkschehenzuTukinlndoppeltemdklglnahden20.Matlöst. 
(m.)H.chek-I. (gez.) E. de Cavour. 
(L. S.) (L. 8S.) 
 
	        
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