Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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nommen wird, durch Zertlfikate der Konsuln oder der Ortsbehoͤrden durch Frachtbriefe oder 
die Ursprungsfakturen, durch dle Deklarationen eines Zollamtes oder einfach durch ein Aus- 
gangsmanlfest gesuͤhrt werden kann. Bel Ermangelung dieser Dokumente soll die Entscheid- 
ung einer besondern Untersuchung durch Sachverstaͤndige unterliegen; auch diese soll bin- 
wegsallen können, wenn die Natur der Waaren keinen Zweisel über ihren Ursprung guläße. 
Wegen Ercheilung von Ursprungszeugnissen haben die Versender sich an die betressenden 
Orksbebörden zu wenden. 
Gero, am 18. März 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschn eider. 
Schlick. 
5) Nachtrag zu der Verordnung über Aushebung der Binnenkontrole. 
Neuerér ung zugegangener Mli#thellung zusolge sind ouch in dem Herzogthume 
Nassau die auf die Waarenkontrole im Binnenlande bezüglichen Bestimmungen 
in den 6. 93. bis 97. der Zollordnung, welche eine Beaussichtigung des Verkebes mir 
4) boumwollenen und dergleichen mie andern Gespinnsten gemischten Stuhlwaa- 
ren und Zeugen, 
2) Zucker aller Ark, 
3) Koffer, 
4) Tabakssabrikate, 
5) Wein und 
6) Brannwein 
zum Zweck baben, sic den Verkehe innerbalb der Grenzen des Hergogibums 
Nassau und aus andern Verelnsstaaten nach dem Hergogthume bls auf 
Welteres ohne Beschränkung ausgehoben. 
Bei dem Verkehre aus dem Herzoehume nach andern Vereinsstaaten 
treten die Vorschriften über die Waarenkomtrole im Binnenlande bezüglich der unter 1# bl## 
3 bezelchmeten Woarenarrikel ebenfalls bls auf Welteres außer Geltung; dogegen blelben 
dleselben bei Versendungen von Weln und Bronntwein aus dem Herzogthume nach 
allen andern Wereinsstaoken und bei Versendungen von Tabakssabrikaten nach Preußen, 
Sachsen, Kurhessen, den Thüringischen Vereinsstagten und Braunschweig In der bisherigen
	        
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