Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Bel mehreren Thellnehmern an dem Verbrechen wirkt der vollständige Ersatz nur zu 
Wunsten derjenigen, welche zu demfselben beigetragen baben. 
Der Ersat gilt auch für geleistet, wenn der Beschäblgte das wirklich vollständlg Dar- 
gebotene zurückweist. 
Bestrafung bei dem Zusammentreffen von Verbrechen. 
Art. 50. 
Hat jemand durch eine und dleselbe Handlung, oder durch mehrere auf denselben Zweck 
gerichtete Handlungen, mehrere Verbrechen begangen, so ist nur auf die Strase des schwer- 
sten Verbrechens zu erkennen, das Zusammentressen der anderen Verbrechen bel der Zumes- 
lung dieser Strase In Rücksicht zu ziehen, auch nach Beßunden eine Schärfung (Art. 12) 
in Anwendung zu bringen. 
Tressen bes einem Verbrechen mebrere Umstände zusammen, wesholb dasselbe mit bs- 
beren Serafsähen bedrohr ist, so ist auf die dem am meisten erschwerenden Umstand ent- 
sprechende Strase zu erkennen, und das Hinjutreten der übrigen erschwerenden Umstände als 
Grund einer böheren Scraszumessung innerhalb des gesetzlichen Serasmaaßes zu bercksich- 
tigen. 
Art. 51. 
Wurde von dem Verbrecher dasselbe Verbrechen mebrfach in Beziehung auf ein dau- 
erndes Verhälmiß begangen, oder erscheinen die mehr fachen Uebertretungen desselben Seraf- 
gesehes als sortschreltende Ausführung des nämlichen Eneschlusses, oder als Vestandtheile ei- 
ner und derselben Thar, so sind die mehrfachen Uebererecungen nur ale ein elnziges Wer- 
brechen zu bestrasen, die Fortseungen deslelben und ihre Zahl jsedoch als Grund höherer 
S.rafbarkeit zu betrachten. 
Art. 52. 
Wenein Verbrecher durch mehrere Handlungen, wolche nicht als Fortsehung eines 
und dellelben Verbrechens anjuseben sind, Ach mehrerer Werbrechen schulolg gemacht hat, 
so sind die saͤmmtlichen durch die verschiebdenen Verbrechen verwirkten Strafen gegen ihn zu 
erlennen, vorbehoͤltlich der sich aus dem Zusammentreffen der Strasen etwa ergebenden Ein- 
schraͤnkung (Artt. 54 f.). 
Art. 53. 
Hat sich jedoch jemand mehrerer der im Art. 47 unter Ne. 3 aufgefuͤhrten Wer. 
brechen gegen das Eigemihum schuldig gemache, und sind diese Verbrechen nach gleichen, 
mit Rücksiche auf den Betrag des Werbrechens abgestusten, Strassähen zu beurtheilen, so 
Ist der Becrag der mehreren Verbrechen zusammenzurechnen und der Werbrecher nach dem
	        
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