Vergzeichniß zu fuͤhren, mit Angabe der Erblasser, der Erben und Vermaͤchtnlßnehmer, so-
wie der zu verrechtenden Summe, des Zahlungstermins und der sonst noͤthigen Notizen, und
dasselbe, oder, wenn kein solcher Fall vorgekommen, einen Ausfallschein spätestens bls zum
16. Fanuar jedes Jahres an dle Verwaltung der allgemeinen Kirchen, und Schulkasse ein-
zusenden.
C. 30.
Die Geistlichen aber sollen von den Personen, welche in ihren Parochien ohne leibliche
Erben verslorben sind, ein Verzelchniß bel dleser Verwaltung bis qum 16. Januar jedes
Jabres gleichfalls einrelchen.
KC. 31.
Die bis jetze in den Fürstenthümern Schlelz und Lobenstein-Ebersdors durch die Ver-
ordnungen vom 7. Jull 1843 und vom 4. Juli 1825 über Kollateral= Erbschafesabgaben
bestandenen gesehlichen Bestimmungen ereken mie dem Tage der Publikation dieses Gesetes
außer Kraft.
. 32.
Das Werhältniß, nach welchem die durch gegenwärtige Verordnung eingeführte Abgabe
für dle bestimmten wcke 4 Kleche und Schule verwendet werden soll, wird seiner Zelr
noch näher bestlmme
Uekundlich bvanen' bleses esetz böchst elgenbändig vollzogen.
Schloß Osterstein, am 13. Obtbr. 1840.
Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
Dr. v. Bretschneider.
M 246. Ministerial-Verordnung vom 27. Okkober 1840, die Verausgabung der Kassen-Amweisun-
gen betr. (Publ. lm A.= u. V.-Bl. Nr. 44 )/
Nachdem mit der Verausgabung der in Folge des Gesetzes vom 27. März d. JIs.
(publiglet in Ne. 16 des Amis= und Verordnungsblates und im Scck.97 des VII. Ban-
des der Gesetsammlung) angesertigten Kassenscheine in Gemäshelt der von der Landesvertre-
mung gemachten Bewilligungen verfahren werden soll: so wird mit höchster Genehmisung
Rochstebendes hlermit verordnet und bekanne gemacht: