Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

344 
Andere nicht mit Gewalt verknuͤpfte Stoͤrungen der Ruhe und Ordnung gottesdienstli- 
cher Versammlungen durch ungebührliche Handlungen sind mie Gesängniß oder Arbeltshaus- 
strase bis zu einem Jahr zu büßen. 
UMeunles Kapitel. 
Von Verletzung der Ebre. 
Verläumdung 
Arc. 185. 
Wer elnem Anderen eln Verbrechen, oder eine Handlung, welche ihn in den Augen 
seiner Miebürger herabzusehen und seinen guren Ruf zu gesöhrden geeigner ist, mit dem Be- 
wuhesein der Unwahrbele des Vorwurss in der Weise beimißt, daß er davon dritten Perso- 
nen Muchellung macht, oder die ehrenkränkende Handlung öffenellch oder heimlich verbrel- 
tel, gleichviel ob dies mündlich, oder schriftlich, oder auf irgend elne andere Art geschiebr, 
Ist mie Gefängniß ble zu sechs Monaten, oder lusosern die Strase sechs Wochen Gesäng- 
nI# ulche übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldstease zu belegen. 
Benisse der Vorwurf eln gesetlich mindestens mie Arbeitshauostrafe bedrohees Ver- 
brechen, oder erelen elne oder mehrere der In Act. 192 erwähnten erschwerenden Rücksichten 
ein, so ist Gesängnißstrase oder Arbeitshausstrase bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Art. 186. 
Die Mittheilung einer von einer anderen Person ausgegangenen übeln Nachrede, mit 
Kenntniß von deren Unwahrheit, wird nach dem vorigen Actikel bestraft. 
Hat der Mltheilende keine Ken##miß von der Unwahrheic der übeln Nachrede, so wirde- 
er nach Art. 180 bestrast; es sei dem, daß nach den Umständen des Falles eine ehren- 
kränkende Absicht bei der Mittheilung ausgeschlossen ist. 
Art. 187. 
Die Erzöhlung einer wahren Thetsache, wenn sie auch der Ebre elnes Anderen Nach- 
tbeil bringt, ist Krassos; vorbehältlich der Bestrasung nach Art. 189, wem Kee in einer 
Weile gescheben ist, die an sich eine Ehrenkränkung euthält. 
Falsche Anzeigte. 
Nrt. 188. 
Wer gegen jemand, dessen Unschuld ihm bekannt it, ein Verbrechen oder ouf eln fol- 
ches binweisende Verdachtsgründe bei einer Behsrde anseigt, um eine Untersichung gegen 
beuselben zu veranlassen, ist zu bestrafen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.