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Elstes Koitel.
Von Verletzung der ehellchen Treue.
Ehebruch.
Ner. 202.
Verletzt eine Person, welche in einer nach den börgerlichen Gesetzen vollgzogenen und
noch niche säc getrenne oder nichtig erklärten Ehe lebr, die eheliche Treue durch Ausübung
des Beischlass mir einer unverehelichten Person, so ist der Ehegane mit Gefängniß von
elnem Monat bis zu zwel Monaten unb die unverehelichte Person mit Gefängniß bis zu
einem Monar anzusehen.
Eine Scheidung von Tisch und Bete gilt einer Trennung der E-e glelch, wenn das
bürgerliche Recht die anderweite Verebelichung der geschiedenen Ehegatten zuläßt.
Arc. 203.
Bricht ein Ehegatte die Ebe durch Ausübung des Beischlafs mit einer anderen, glelch-
falls verebelichten Person, so tritt wegen doppelten Ehebruchs gegen jeden Thell eine zwel-
bis dreimonatliche Gesängnistrase cin.
Art. 201.
Ick der bei dem Ebebruch schuldige Ebegarce von Tisch und Gete geschleden, ohne
daß diese Scheidung einer Trennung der Ebe gleich gilr, oder ist er von seinem Ehegarten
verlassen, so ilt dle von ihm verwirkte Serase des Ebebrucho auf dle Hälsee berabzusetzen,
wobei unter die in den beiden vorigen Artikeln geordneten niedrigsten Strasgrenzen berabge-
gangen werden kann.
Art. 205.
Der Ehebruch gile als vollendet, sobald die körperliche Verelnigung erfolgt ist.
Art. 206.
Deer Ehebruch ist nur auf Antcag des einen oder der mehreren dabei betheiligten un-
schuldigen Ehegatten zu bestcasen, und der gegen den einen ehebrecherischen Theil gestellte
Amtrag gieht von selbst auch die Untersuchung gegen den Mitschuldigen und dessen Bestra-
sung noch sich.
Das Reche zur Stellung des Antrags sälle weg, wenn der unschuldige Ehegatte in-
den Epebruch elngewillige oder zu demselben verlelket hat, ingleichen wenn er, nachdem er
von demselben Kenmuiß erlangt hat, denselben ausdrücklich oder stillschweigend verzlehen har.
Die sreiwillige Vollziehung des Beischlass gile, unker der Vorausse,ung der erlangten Kennt-
nik, als skullschweigende Verzelhung. Eine nach bereiks gestelltem Antrag geschehene Verzel-
bung bar die Einstellung der bereics begonnenen Umtersuchung zur Folge, so lange nicht ein
Snaserkenmuiß bereits gesprochen ist.