Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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wärtigen Verlust, sondern auch auf die — binsichillch der Waldungen und Baumpslanzun= 
gen insbesondere auch in Ansehung des gestoͤrten Zusammenhanges der Kulturen — vernich · 
tete oder geschmaͤlerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit der hleraus hervorgehende Ver- 
lust sich mit Sicherheit berechnen laͤßt und nicht durch neue Ansaat oder neue Pflanzung 
sosort gehoben werden kann. Was aus Anlaß der Beschaͤdligung auf die neue Saat oder 
Pflanzung verwendet werden muß, kommt mit in Anschlag. 
#S. 3. 
Hastpflicht. 
In Anfehung des Schabensersaßes basten Ehemänner für ihre Shesrauen, Aeltern 
und Pflegeaͤltern für ihre bel lbnen wohnenden und von ihnen Kost und Uncerhalt empfan- 
genden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich basten für Hueschäden, wesche lre Hirten 
verursache Haben, dle Gemeinden und andere Dlenstherren. Ferner hasten aushülflich Lehr- 
berren sür lbre Lehrlinge, Meister für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre Dleustboten, wenn 
und insoweit das von den Lehrlingen, Gesellen oder Dlenstboten widerrechtlich Erworbene In 
den Nutzen der Lehrherren, Meister und Dienstherren verwendet worden (#Kl 
8. 4. 
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen. 
Inl durch Thiere, welche sich im Elgenthume beßunden, ohne erwelsliche Schulb elnes 
Menschen geschader worden, so criffe die Verbindlichkelt zum Schadenserlaße den Elgenthü- 
mer. Dileser kann sich vurch Ueberlassung des Thleres an den Beschädlgeen von seiner Ver- 
bindlichkele nicht besreien. 
8. 5. 
Anwendbarkeit einer Strafe neben der Verpflichtung zur Leistung von Schadens- 
ersaß. 
Neben der Werpfllchtung zum Schadensersatze treten in den durch das gegenwär#ige 
Geset oder durch das Strasgesetbuch vorgesehenen Faͤllen zuglelch Strafen ein. 
. 6. 
Anwendung des Strafgesetzbuchs. 
Wos dlejenigen Handlungen betrifft, welche nicht gegen bloß pollzelllche Anordnungen 
dieses Gesehes gerlchter snd, so kommen die im Serafgesebuche enthaltenen Vorschriften, 
insoweit nicht In Folgendem abweichende oder ergänzende Bestimmungen getrossen worden 
sind, zur Anwendung. 
Hiasichtlich der bloß polizeilchen Uebertretungen (Abschnie III. dieses Gesetze.) sind 
außer den in gegenwäritgem Geseoe enthaltenen Vorschristen dle im ersten Thelle des Seraf-
	        
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