Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

alß, Zeic, Ort oder Maß derselben überschreicet, oder die vrcordnungsmäßigen Bedingungen 
uscht erslle, oder sich babel nicht ausdrücklich gestatteter Werkzeuge bedienk, ilt mie Gesäng. 
niß von ellem bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz, oder Sereumaterlal und andere 
Waldprodukte, zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wircbschaftebedarse berecheigt ist, 
an Andere veräuhert, uncerllege der Serase des Diebstahls G. 11). 
8. 23. 
Verkauf zum eigenen Bedarf erhaltenen Holzes. 
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Geschäftsbetriebe 
abgegeben worden, verborswidrig verußert, wird um den einfachen, in Wiederholungssällen 
um den doppelten Werth des also verqußerten Holzes beflrase. 
Beim zweiten Wiederholungssolle und bei weiteren Rücksällen erlee daneben die zelt- 
welllge Enkzlehung der erwoigen Berechilgung, sedoch nur süc die Person und niche über 
sauf Jahre, zur Strase eln, sosern solches bel Zurrkennung der Sorafe des vorigen Nück. 
salles, wie dies jedeemal gescheben soll, angedroht worden ist. 
8. 24. 
Ankauf von entwendetem Holze rt. 
Wer Holz, odee andere Wald-, Feld., Wiesen= oder Garten-Erzeugnisse, welche ent- 
wendet worden und, oder welche nicht veräußert werden durseen G. 22 und 23), me K. ane 
niß von der ersolgten Entwendung derselben oder von der Verbotswidrigkeir ihrer Verkußerung, 
durch Kauf, Tausch, Geschenknahme u. dgl. an sich bringr, ist als Begünstiger des Ver- 
brechens oder der Ueberwetung zu bestrafen. 
Geschieht die Erwerbung solcher Gegenstände unter Verhöltnissen, welche den Werdache, 
daß dieselben enewendet worden selen, oder niche verkause werden durften, Iin dem Erwerben- 
den erregen mußten, so wicd derselbe mit einer dem Werthe des Gegenstandes gleichen Geld- 
buße belege. 
8. 25. 
Unerlaubtes Behanen der Baumstämme im Walde. 
Wer im Walde auherhalb der belonders dazu angewiesenen Pläze ohne vorber dazu 
eingeholte Erlaubuß Baumstömme bebaut (beschlägt, berappe), unterliegt einer Geldstrafe 
von gehn Groschen bis zu sechs Thalern. 
* 26. 
Ordnungswidriges St cheu, Verl 6 von Kultur--Sch itteln und Mar- 
ken, Uniwerfen aufgesehler Klaftern us 8 
Wer auf sremden Grundstäcken
	        
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