Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

In Bejzug auf die Stellvertretung eines gewaͤhlten Abgeordneten in seinem Amte, so- 
wie daraus, wie die Kosten der Stellvertretung zu decken seien, ergeht ein Gese. 
Der Eintritt eines Abgeordneten in den Staatsdienst, sowie die Beförderung oder Ver- 
besserung eines zum Abgeordneten gewaͤhlten Staatsdieners im Amte bedingt eine neue 
Wohl. Der Auegeschiedene ist wieder wäblbar. 
8. 66. 
Wenn nicht wenigstens zwei Deitctheikr der Abgeordneten anwesend sind, so kann we- 
der der Landtag erdffnet, noch soust eine vorbercikende Verhandlung mit Gäleigkeie vorge. 
nommen werden. 
Der Landtag prüft dle Wahlen selner Mitglieder und entscheldet darüber; er regele 
leinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seinen 
Vizepräsidenten und seinen Schriftsührer. 
5. 88. 
Dee Landtag verhandelt mit dem Fürsten durch das Mi#tel des Ministerlums. An 
dieses allein Hat sich daher die Wolksvertretung wegen jeder Auskunft oder wegen der Ma- 
terialien, deren sie sür ihre Geschäste bedarf, zu wenden. Ee empfänge die von ihr abzu- 
gebenden Erklärungen und Gutachten, sowie ilre sonstigen Vorstellungen, Bitcken und Be- 
schwerden. 
K. 39. 
Mindestens ein Mitglled des Ministerlumns oder die Kommissärlen desselben müssen 
den Situngen des Landtoges beiwohnen, um Ausschluste zu erthellen und die Seaatsreglerung 
in jeder Beziehung zu vertreten. 
—— 
Die Eröffnung des Landtages ersolgt durch den Fürsten oder in dessen Auserag durch 
das Ministerium. 
s. 91. 
Die Werhandlungen des Landtages sind in der Regel oͤffentlich. Sle werden aber auf 
Antrag der Regierungs-Kommissarlen oder einzelner Mitglieder der Versammlung in ge- 
teime verwandelt. 
Das Nähere blerüber bestimmt die Geschäfesordnumg. 
*t 
Zur Günlgkeic elnes Beschlusses im Landtage gehört dle Anwesenhelt von mindestens 
zwes Drlectheilen der Abgeordneten.
	        
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