Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

UH# 
8. 109. 
Unerluubte Handlungen oder Versehen und Nachlaͤssigkeiren der unteren Staatsdiener 
koͤnnen der Volksvertretung zur Ausuͤbung dieses Rechtes nur dann Verankassung geben, 
wenn deshalb bel der guständigen höheren. Behörde und zuleht beim Ministerium vergebens 
Kloge gesühre worden und dleses eben dadurch, daß solches vergrblich gewesen, sich selbst el 
ver Pflichwidrigkelt schuldig gemacht hat. 
S. #10. 
Nur Beschwerdesührung, nicht färmliche Anklage ist gegen elne höbere Beßörde zuläs. 
sig, wenn die Unzweckmaßigkelt einer Verordnung ader anderen Maßregel dle Wolksvertret- 
ung zum Gebrauche ihres Rechees auffordert; förmliche Anklage dagegen fndet Statt, wenn 
elne ablicheliche Werlehung den Wersolsung in Frage stehet. 
5. 1tt. 
Ist die Beschwerde erhoben, so wird der dadurch betroffene Staatsdiener oder die be- 
trossene Behoͤrde mit Werantwortung gehoͤrt. 
Ist dlese nicht ausreichend, vielmehr dle von der Volksvertretung erhobene Beschwerde 
ganz oder zum Theil begründet, so ersolgt Landeskürstlicher Seits die Anweisung zue Ver- 
besserung des Fehlers, zur Abstellung dee Mangels, zur Aufhebung des Mihbrauchs, unbe- 
schadet der einzuleltenden sörmlschen Untersuchung, wenn sich-bei wellerem Eingehen in dis 
Sache gräbere Vergehen bervorchun. 
8. 112. 
Der Volksvertretung ist van dem Erfolge ihrer Beschwerdesuͤhrung jedes Mal Kennt. 
uch ju geben. 
.113. 
Ast foͤrmliche Anklage erhoben, fo ist zu deren Untersuchung imd Entscheidung das ge- 
meinschoftliche Oberappestorlonsgerlcht in Jena ausschtießend kompetent. Es strht aber dem 
Angeklogten wie der Volksvertretung frel, auch auf Versendung der Akten an ein anderes 
deutsches Spruchkollegium, behuss der Emscheidung über die Anklage an der Sielle dr. 
Oberoppeltatkonsgerschts anzutragen. 
8. 114. 
Der Fuͤrst kaͤßt daher die erhobene Klage an das gemrinschaftliche Tribunat zu Jena 
uͤberweisen. Findet dasselbe die Klage hiulaͤuglich begruͤndet und durch Angabe der Bewels- 
mlttel gehoͤrig iterftuͤtzt, so hat es nach den gesehlichen Formen das Versahren ektzuleiten, 
dos Erkeuntuih mir Gründen im Namen des Fürsten zu sprechen und auf vagegen elnge- 
legtes Rechtemictel dasselbe Verfahren zu brobacheen, wie in anderen Sachen, welche durch, 
Kompromiß an das Oberöppellationsgericht gelangen. & 41 f. der Oberappell clonögerschts- 
erdnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.