Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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In die erste Klosse kommen Alle diejenigen, 
wesche bis zu drei Thalern jährliche Abgaben, 
in die zweite dlesenigen, 
welche bis zu sechs Thalern jährliche Abgoben, 
in die dritte diesenigen, 
welche über sechs Thaler jährliche Abgaben entrichten. 
S. 10. 
Die im 6. 7. genannten Personen kommen, wenn sich bei ihnen ein entscheidender Ab. 
gabebetrag niche berausstellt, in die erste Klasse. 
8. 11. 
Die nach diesen Vorschriften klassifizlrten Wahllisten übersenden die Ortsobrigkeiten an 
das Bezieks-Justizamt, als welches auch das Justlzame Hobenleuben für die dortige Pflege 
zu betrachten ist. 
K 12. 
Die Justixämrer sind die Waßlbehörden für das gesammee Land, mit Ausnahme der 
Stode Gera, Schleis, Lobenskeln und Tanna, wo die Stadtröthe eie Wahlbehärde für den 
Schabtbezirk bllden. 
g. 13. 
Dos ganze Fuͤrstenthum wird in 19 Wahlbezirke gethtilt, wie die Beilage sie näher 
beschreibi. 
9. 14. 
Die Wahlen sind indirekte. Die Urwähler wäͤhlen Wahlmaͤnner und diese wählen die 
Abgeordneten. 
s. 15. 
Jeder Wahlbezink wähle drei Wahlmänner und zwar jede der im &. 9. beseichneten 
Klassen Einen. 
. 10. 
Die Vorladung zur Wahl erfolge mindestens 14 Tage vor der Wahlhandlung, zu wel. 
cher die mic der Wahl beaustragte Behörde unter genauerer Angabe des Ores, des Tages 
und der St#unde durch ölsentliche Bekanntmachung, sowie durch ösfenrlichen Auschlag in je- 
dem Orte des betreffenden Wahlbezirks einladet. 
. 17. 
Wer an der Wahl nicht personlich Theil nimmt, begiebt sich siillschweigend des Seimm- 
rechis für den fraglichen Fall. 
- 
Jeder, der an der Wahl Antheil nehmen will, muß ouf Ersordern nachweisen, daß
	        
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