Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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muß im Augenblicke der Verhaftung oder spaͤtestens innerhalb der naͤchsten vler und zwan- 
alg Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. Binnen gleicher Frist muß eine vorläufige 
ipee statefinden. 
Die Pollzeibehörde muß Jeden, den sie in Verwobrung genommen har, spaͤtestens im 
Laufe des solgenden Tages enoweder freilassen oder der richterlichen Behoͤrde uͤbergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht nach dem Gesetze zu be- 
stimmenden Kaution oder Buͤrgschaft der Haft entlassen werden, sosern nicht dringende An - 
geigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der hieran 
Schuldige und nöthigensalls der Staar dem Werleten zur Genugthuung und Emschädigung 
verpflichter. 
Die Todesstrase, ausgenommen wo das Kriegsreche sie vorschreibr, sowie die Strafen 
des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafst. 
. 10. 
Die Wohnung Ilt unverleblich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1) in Krafst eines richterlichen mie Gränden versehenen Besehls, welcher sosort oder 
inmerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt wer- 
den soll; 
2) im Falle der Verfolgung auf seischer That, durch den geseblich berechtigten Be- 
amten; 
3) in den Faͤllen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten 
Beamten auch ohne richterlichen Besehl dieselbe gestocter. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zusiehung von Hausgenossen erfolgen. 
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verha#ftung emcs gerichtlich 
Verfolgten. 
8. 11. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder 
Haussuchung, nur in Krast eines richterlichen, mit Gruͤnden versehenen Besehls, welcher so- 
sort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Seunden dem Berhriligten zugestellt wer- 
den soll, erfolgen. 
é. 12. 
Das Briesgeheimniß ist gewährleiste. Die Werlehung desselben isi peinlich zu be- 
strasen. 
Die bei strafgerichtlichen Unter suchungen und in Kriegssällen ochwendigen Beschrän. 
kungen Und durch die Gesezgebung festzustellen. 9
	        
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