Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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5. 125. 
Die Volksvertretung ist befugt, diese Verantworttichkeit durch Beschwerde oder förm 
liche Anklage geltend zu machen. 
K. 126. 
Unerlaubte Handlungen oder Versehen und Nachlässi sgkeiten der umteren Staatsdiener 
können der Volksvertretung zur Ausübung dieses Rechts nur dann Veranlassung geben, wenn 
beshalb bei der zuständigen höheren Behörde und zuleht beim Ministerium vergebens Klage 
gefübre worden und dleses eben dadurch, daß solches vergeblich gewesen, nch slbst einer Pflicht= 
widrigkeit schuldig gemacht har. 
v. 127. 
Nur Beschwerdeführung, niche förmliche Anklage ist gegen eine höhere Behörde zu- 
lässig, wenn die Unzweckmähigkeir einer Verordnung oder anderen Maßtegel die Volksver- 
krekung zum Gebrauche ihres Rechts auffordert; förmliche Anklage dagegen finde# Statr, 
wenn 44 absichtliche Verleung der relnn in Frage steher. 
Ist Beschwerde erhoben, so wird der hrren, betroffene Sraatsdiener oder die betrof- 
sene Behörde mie Verantwortung ge 
diese nicht ausreichend, ienne die von der Volksvererekung erhobene Beschwerde 
ganz ober zum Theil begründet, so erfolgt Landessürstlicher Seirs die Anweisung zur Ver 
besserung des Fehlers, zur Abstellung des Mangels, zur Aufhebung des Mißbrauches, un- 
beschadet der einzuleitenden förmlichen Untersuchung, wenn sich bei weiterem Eingehen in der 
Sache gröbere Vergehen bervorthun. 
129. 
Der Volksvertretung ist von dem Erfolge ihrer Beschwerdefuͤhrung jedes Mal Kennt-- 
niß zu geben. 
9. 130 
Ist foͤrmliche Anklage erhoben, so ist zu deren Untersuchung und Entscheidung das ge- 
meinschaftliche Oberappellationsgericht in Jena ausschließend —— Es steht aber dem 
ngeklagten wie der Volksvertretung frei, auch auf Versendung der Akten an ein anderes 
deutsches Spruchkollegium, behuss der Entscheidung über ves Anklage an der Seelle des 
Oberappellatlonsgerichtes anzutragen. 
. 131. 
Der Fuͤrst laͤßt daher die erhobene Klage an das gemeinschastliche . ! Jena 
überweisen. Finder dasselbe die Klage hinlänglich begründer und durch Angabe der Be. 
bolimurr, z zan so hat es nach den gesetzlichen Formen das —“ ren einzu- 
leiten tniß mit Gruͤnden im Namen des Fuͤrsten zu sprechen und auf dagegen 
Fines P dasselbe Verfabren zu beobachten, wie in anderen Sachen, welche
	        
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