Gesesammlung
Fürstentum L füngern Linie.
No. 811.
lt: VDi Isterial-Bekanntmachung zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vo
27 Z Merr 1011 rreunlon S. o80. erunosgeset ¾v m
Ministerial- Bekanntmachung
vom 17. Juli 1912
zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte
vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 989).
81.
Im Sinne des vorgenannten Gesetzes sind:
1. „Oberste Verwaltungsbehörde“ nach 88 9, 51, 129, 221, 321 das
Fürstliche Ministerium, im übrigen das Flrrstliche Ministerinm,
Abteilung für das Innere.
2. „Höhere Verwaltungsbehörde“ das Fürstliche Ministerium, Abteilung
für das Innere.
3. „Untere Verwaltungsbehörde“ und dzuständige Stelle“ im Sinne
des § 371 Abs. 2 des Gesetzes das Fürstliche Landratsamt, in der
Stad Gera der Gemeindevorstand.
4. „Ortspolizeibehörde“ der Gemeindevorstand.
„Gemeindebehörde“ der Gemeindevorstand.
z. „Gemeindeverbände“ die Bezirke.
Ausgegeben am 21. Juli 1012. 2u