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des Fürstentums Reuß j. L., aber außerhalb des Sitzes oder des Verwaltungs-
bezirks der zufertigenden Behörde wohnen.
Bei Zufertigungen an Personen, die am Sitze oder innerhalb des Ver-
waltungsbezirks der zufertigenden Behörde wohnen, bleibt es dem Ermessen der
letzteren überlassen, die Zustellung durch die Post oder durch verpflichteten Boten
zu bewirken.
1.
Die Zustellung an Personen außerhalb des Reußischen Staatsgebiets,
aber innerhalb des Deutschen Reiches erfolgt durch Ersuchen der zuständigen
Behörde.
* 5.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine geschieht an den Chef der zunächst vorgesetzten
Kommandobehörde (Chef der Kompanie, Eskadron, Batterie usw.).
86.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur zulässig bei Zu-
fertigungen an Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn bei einer
außerhalb des Deutschen Reiches zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der
für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
§ 7.
Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, der
zugestellt werden soll, angetroffen wird.
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal,
so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zu-
stellung nur gültig, wenn die Annahme nicht venveigert ist.
8 8.
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende
erwachsene Person erfolgen.
Wird keine solche Person angetroffen, so kann die Zustellung an den in
demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese zur
Annahme des Schriftstücks bereit sind.