Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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des Fürstentums Reuß j. L., aber außerhalb des Sitzes oder des Verwaltungs- 
bezirks der zufertigenden Behörde wohnen. 
Bei Zufertigungen an Personen, die am Sitze oder innerhalb des Ver- 
waltungsbezirks der zufertigenden Behörde wohnen, bleibt es dem Ermessen der 
letzteren überlassen, die Zustellung durch die Post oder durch verpflichteten Boten 
zu bewirken. 
1. 
Die Zustellung an Personen außerhalb des Reußischen Staatsgebiets, 
aber innerhalb des Deutschen Reiches erfolgt durch Ersuchen der zuständigen 
Behörde. 
* 5. 
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine geschieht an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Chef der Kompanie, Eskadron, Batterie usw.). 
86. 
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur zulässig bei Zu- 
fertigungen an Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn bei einer 
außerhalb des Deutschen Reiches zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der 
für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. 
§ 7. 
Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, der 
zugestellt werden soll, angetroffen wird. 
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, 
so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zu- 
stellung nur gültig, wenn die Annahme nicht venveigert ist. 
8 8. 
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht 
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie 
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende 
erwachsene Person erfolgen. 
Wird keine solche Person angetroffen, so kann die Zustellung an den in 
demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese zur 
Annahme des Schriftstücks bereit sind.
	        
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