Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Keuß jüngerer Linie. 
Nr. 794. 
Inhalt: Ministerlalverordnung., beiressend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit 
solchen Getränken. 
  
Ministerialverordnung 
vom 27. Jannar 1912, 
betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit 
solchen Getränken. 
Mit Höchster Genehmigung wird für die Herstellung kohlensaurer Getränke 
und den Verkehr mil solchen Getränken folgendes bestimmt: 
l. 
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen 
Getränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz 
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen 
Verkehr mit solchen Getränken. 
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Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser 
aus öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in 
sauberen, festverschlossenen Gefäßen aufzubewahren ist. Die zuständige Behörde 
kann undestilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn 
der Unternehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahmestelle und 
einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete 
Ausgegeben am 0. Februar 1012. 4
	        
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