Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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s 15. 
Ausnahmen von diesen Vorschriften können vom Fürstlichen Ministerium, 
Abteilung für das Innere, zugelassen werden. 
8 16. 
Zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschriften sind die Fürstlichen 
Landratsämter und für die Städte die Stadtgemeindevorstände (Stadträte). 
Für die laufende Besichtigung der vorhandenen Anlagen (8 10 Abs. 5) 
sind außer den Polizeibeamten auch die Beamten der Gewerbeinspektion und der 
mit der Ausübung der amtlichen Nahrungsmittelkontrolle betraute Nahrungsmittel- 
chemiker zuständig. 
§ 17. 
Diese Vorschriften treten für Neuanlagen sofort, im übrigen jechs Monate 
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bisher noch nicht geprltfte Apparate sind 
spätestens innerhalb sechs Monate nach der Veröffentlichung zu prüfen. 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft. 
Gera, den 27. Jannar 1912. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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