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III. Gemeinsame Vorschriften.
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen
den Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und
erforderlichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierflir gesetzten Frist durch
eine Nachprüfung festzustellen.
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller
über den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der
zuständigen Behörde zu übersenden.