Gesetzlammlung
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Nr. 795.
Inhalt: Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 27. Juni 1010 zur Auslührung des Weingesetzes.
— Drucksehler. Berichtigung.
Nachtrag
vom 8. Februar 1912,
zur Ministerialverordnung vom 27. Juni 1910 zur Ansführung des
Weingesetzes (Gesetzs. Bd. XXVII S. 107).
Auf Grund eines Bundesratsbeschlusses wird Ziffer 2 Absatz 3 der in
der Ueberschrift genannten Ministerialverordnung dahin abgeändert, daß die Ver-
gütung des Sachverständigen für die Untersuchung einer Probe ausländischen
Weins auf mindestens 8.4 und auf höchstend 12.4 festgesetzt wird.
Im Falle der Beanstandung einer Weinprobe kann der doppelte oder
dreifache Betrag der vorgenannten Vergütung gefordert werden.
Zollgrbühren sowie bare Auslagen der Zollverwaltung, insbesondere für
Erhebung, Verpackung und Versendung von Proben, gelangen neben der Ver-
gütung des Sachverständigen zur Erhebung.
Gera, den 8. Februar 1912.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium,
v. Hinüber.
Druckfehler-Berichtigung.
Auf Seite 14 der Gesetzsammlung, Bd. XXVIII, muß es in § 16 Abs. 2,
Zeile 1 statt „Besichtigung“ „Beaufsichtigung“ heißen.
Ausgegeben am 141. Februar 1912. 5