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Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheits-
erregern, ausgenommen Pesterreger.
Wer mit den Erregern der Cholera ober des Rotzes oder mit Material, welches
solche Erreger enthält, arbeiten will, serner wer derartige Erreger in lebendem Zu-
stand aufbewahren oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landes-Zentral-
behörde. An Sitelle der letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das
Reichsamt des Innern, für Militäranstalten das zuständige Kriegsministerium, für
Marineanstalten das Reichs-Marineamt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte
Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt
werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis gilt auch für die
unter ihrer Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen.
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde
Arzt oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur
Feststellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Unter-
suchungsmethoden vornimmt.
Lebende Erreger der Cholera oder des Notzes dürfen nur an Personen und
Stellen, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten haben,
abgegeben werden.
62.
Wer mit anderen als den im § 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche
auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht
unterliegen, oder mit Malerial, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner
wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Er-
laubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem der Arbeits= oder Auf-
bewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur
nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden.
Auf Aerzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Ein-
schränkung Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem
Vorhaben unter Angabe des Naumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und
später jeden Wechsel des Naumes in gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die
Aufbewahrung
o) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Ver-
schleppung vons
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunkerrichte dienen hoer
behufs Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Aunstellung von Unter-
suchungen oder zur Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen
Zwecken in seiner Praxis vorgenommen werden.
Wer lebende Kulturen von den im z 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern
oder Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf