135“
dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Ge-
schäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an
zuverlässige Personen erteilt werden.
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Ver-
zeichnis zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe,
der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Ueberbringers so-
fort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets
in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung. Das Ver-
zeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.
8 4.
Wer eine Täligkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 be-
zeichneten Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer auderen Person
gestattet oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor-
und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen.
Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffentlichen
fuun und staatlichen Anstalten keine Anwendung.
e sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 er-
# Eficheen bleiben unberührt.
86.
Die im 8 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit so-
wie die nach § 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch
andere ist einzustellen, wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizei-
behörde zurückgenommen oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde unter-
sagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen,
wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel
derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen.
86.
Wer eine der im 8 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten
Handlungen vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis
oder von der Anzeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie
Unberufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um
eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstierc, zu ver-
hüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die
Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sic entbehrlich geworden sind,
derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst aus-
geschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in
Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.
8 7.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Notzerreger hat in
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle) in einem durch Übergreifenden Deckel