Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Gesetzlammlung 
Fürstentum Reuß jängerer Linie. 
KNr. 801. 
Inhalt: Anweisung zur Ausführung des Hausarbeitgesehes vom 20. Dezember 1011. 
Auweisung 
vom 21. April 1912 
zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911. 
  
Zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 
(Rl. S. 976) wird folgendes bestimmt: 
Vermeidung unnötigen Zeitverlustes für die Hausarbeiter bei Empfang- 
nahme und Ablieferung der Arbeit (8 5). 
I. Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit 
für die Hausarbeiter entstehende Zeitversäumnis auf das durch die Natur des 
Betriebs erforderte und gerechtfertigte Maß beschränkt bleibt, haben die Gewerbe- 
aussichtsbeamten bei solchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl 
beschäftigen und nicht ihrerseits die Arbeit den Hausarbeitern zustellen und sie 
von ihnen wieder abholen lassen, fortgesetzt darauf zu achten, daß die zur 
Ausgabe und Abnahme der Arbeit bestimmten Räume mit einer der Zahl der 
regelmäßig abzufertigenden Hausarbeiter angemessenen Zahl von Ausgabe= und 
Abnahmeschaltern oder sonstigen Abfertigungsstellen versehen, und daß diese 
Stellen auch entsprechend dem Bedürfnisse jeweilig in Betrieb sind. Für die 
Erreichung des angegebenen Zweckes kommt weiter auch eine zweckentsprechende 
Regelung des Betriebes in den Ausgabe= und Lieferstuben z. B. in der Richtung 
in Betracht, daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugnisse oder auch für 
Ausgegeben am 1. Mai 1912. 12
	        
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