Gesetzlammlung
Fürstentum Reuß jängerer Linie.
KNr. 801.
Inhalt: Anweisung zur Ausführung des Hausarbeitgesehes vom 20. Dezember 1011.
Auweisung
vom 21. April 1912
zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911.
Zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911
(Rl. S. 976) wird folgendes bestimmt:
Vermeidung unnötigen Zeitverlustes für die Hausarbeiter bei Empfang-
nahme und Ablieferung der Arbeit (8 5).
I. Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit
für die Hausarbeiter entstehende Zeitversäumnis auf das durch die Natur des
Betriebs erforderte und gerechtfertigte Maß beschränkt bleibt, haben die Gewerbe-
aussichtsbeamten bei solchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl
beschäftigen und nicht ihrerseits die Arbeit den Hausarbeitern zustellen und sie
von ihnen wieder abholen lassen, fortgesetzt darauf zu achten, daß die zur
Ausgabe und Abnahme der Arbeit bestimmten Räume mit einer der Zahl der
regelmäßig abzufertigenden Hausarbeiter angemessenen Zahl von Ausgabe= und
Abnahmeschaltern oder sonstigen Abfertigungsstellen versehen, und daß diese
Stellen auch entsprechend dem Bedürfnisse jeweilig in Betrieb sind. Für die
Erreichung des angegebenen Zweckes kommt weiter auch eine zweckentsprechende
Regelung des Betriebes in den Ausgabe= und Lieferstuben z. B. in der Richtung
in Betracht, daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugnisse oder auch für
Ausgegeben am 1. Mai 1912. 12