Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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9. Ausfertlgung der Verleihungsurkunde bei einem bErlbunfage 
bis mit 10 Maßeinheiten 3 M. 
„ 50 . . . . 6 „ 
„ 100 9 . . . . O- 
-,200 , . . . . l2,, 
von „ 201 und mehr Einteien . . lö- 
10. Jede Abschreibung eines ganz oder tbeilweise aufgegebenen oder 
tzcaenen Bergbaurechts im Berg-, Grund- und Hypotheken- 
buch ! bis 2 M. 
II. Fve#ich Auslüsung (efr. 8. 3 zif. 5 ded Diatenreglements 
vom 6. Mai 1865) 
dem Vergamtmann 4½ M. 
dem Bergmeister 1½ 
dem Protofollführer . 3 
12. Fortkommen nach Maßgabe der im Diätenreglement vom 6. Mai 
1865 enthaltenen Bestimmungen. 
4 Soweit in Vorstehendem nicht besondere Bestimmungen getroffen 
sind, ist von den Vergämtern nach den für die Gerichte gelren- 
den Gebührensätzen zu liquidiren. 
Gebühren der Markscheider. 
Die Markscheider haben nach der für die Bezirkegeometer gelrenden Gebübremare zu 
liquidiren; ihre Lignidationen unterliegen der Feststellung durch das betreffende Bergamt. 
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