Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
  
No. 380. 
  
Gesetz 
vom 18. Jannar 1875, 
den Geschäftähreis der Physihatzärzte betreßend. 
Wir Heinrich der Vlerzehnte von Gottes Guaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, 
Graf u. Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz u. Lobenstein 2. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
S. 1. 
Die Pbvsikatsbezirke fallen mit den Landrathsamtsbezirken zusammen, es können ledoch 
für einzelne Theile der Letzteren die Funktionen des Physikus ganz oder theilweise einem 
andern Arzt dauernd oder vorübergehend übertragen werden. 
8. 2. 
Die Physikatsärzte (Physiker) sind die sachverständigen Beamten für alle Angelegen- 
heiten der Medizinal- und Sanitäts-Polizei und der gerichtlichen Medizin in den ihnen 
zugetheilten Bezirken. Sie stehen unter Unseim Ministerium, Abtbeilung für das Innere, 
von welchem sie in Pflicht genommen werden und dessen Amweisungen sie zu befolgen 
haben; bei Ausübung ihrer amtlichen Verrichzungen sind sie den Gerichts- und Venvaltungs- 
behörden coordinlrt. 
8. 3. 
Der Physikus hat in midizinal- und sanltätdpolizellicher Hinsicht folgende Funktionen:; 
Auegegeben am 27. Januar 1875. 2
	        
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