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Die in I§. 10 und 11 der Instrufrion entheilten Vorschriften werden biermit auf-
gehoben und durch nachslehende Bestimmungen ersetzt:
Bel Geburtsanzeigen ist außer den Vor namen des Kindes der vollständige
Name (Vor= und Familien name) der Mutter einzutragen und, wenn lehtere ver-
heirathet ist oder verheirathet war, auch der Name ihres Ehemannes beizusügen, was in
der Weise zu geschehen hat, daß die Mutter nach Aufführung ihres eigenen Namens als
„Ehefrau bezw. Wittwe oder geschiedene Ehefrau des N. N.“ bezeichnet wird. Im Betreff
der Wittwen und geschiedenen Ehefrauen erscheint eh zweckmäßig, den Todestag des ver-
storbenen Ehemannes bezw. den Tag der Fällung oder der Rechtskraft des Scheidungser-
kenmtnisses, sofern oie anzeigende Person zuverlässige Angaben darüber zu machen im
Stande ist, in der Eintragung mit zu rermerken, J. B. „A. A., Wittwe des am
10. Juli 1875 verstorbenen N. N.“ oder „A. A., durch rechtskräftiges Erkennmiß vom
4. August 1875 geschiedene Ehefrau des N. N.- Eine Verpflichtung, die betreffenden
Tage anzugeben, liegt jedoch für den Anzeigenden nicht vor.
Die Untersuchung und Cutscheidung der Frage, ob ein Kind als ehelich oder als un-
ehelich zu betrachten und welchen Familiennamen dasselbe zu führen berechilgt sel, gehört
nicht zur Kompetenz der Standesbeamten.
3.
Wenn der Aushang eincs Aufgebots an einem außerhalb des Standesamis=
bezirk6 gelegenen Orte nöthig ist, so sieht dem Standesbeamten frei, sein desfallsiges Er-
suchen entweder dem Staudesbeamten des betreffenden Ortes zugehen zu lassen (§. 16
der Instruktion) oder der Vereinfachung halber unminelbar an den Gemeindevorstand
daselbst zu richten. 4
Wegen der Kollateralsteuer (F. 34 der Instruktion) hat der Standesbeamte eine
Anzeige an die Gerichtsbehörde auch in dem Fallc zu erslatren, wenn ein Verslorbener
zwar Voreltern, aber neben diesen zugleich noch Geschwister oder Abkömmlinge verstorbener
Geschwister hinterläßt.
Gera, am 14. März 1876.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbonu.
Semmel.