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eines Gutachtens der Kommission und Abgabe der Sache an den Vorsihenden des
Vezirksausschusses zu verfahren.
8 4.
Werden von dem Steuerpflichtigen Eimvendungen gegen die in Folge der Be-
rufung drohende Steuererhöhung geltend gemacht, so sind dieselben ebenso zu behan-
deln, wie eine gleichzeitig mit der eingelegten Verufung erhobene Reklamation. Der
Bezirksausschuß ist daher in einem solchen Falle befugt, sowohl zum Schute des
Stenerpflichtigen, als zur bessern Begründung seines eigenen Urtheils von den in
§ 26 Abs. 3 des Gesepes vom 22. November 1876 bezeichneten Mitteln zur Erfor-
schung der Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen.
Wenn dagegen der Stenerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklörung
unterläßt, so gilt die Bestimmung in § 26 Abs. 2, nach welcher dem Bezirksaus-
schusse bei Erörterung der von den Vertretern des Staatssiskus eingelegten Berufun=
gen blos die beschränkteren Befugnisse der Einschätzungskommissionen zustehen. In
einem solchen Falle hat daher der Bezirksausschuß nur die Pflicht, die Gründe, welche
zur Einlegung der Verufung veraulastt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem
Resultate der Prüfung seine Entscheidung zu treffen. Dabei wird dem Umstande, daß
der Steuerpflichtige ungeachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Erösfnung keine Ein-
wendungen gegen die eingelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht beigelegt wer-
den können, als die fragliche Unterlassung einigermaßen darauf schließen läßt, daß
der Steuerpflichtige in der That durchgreisende Momente gegen die in Aussicht
stehende Steuererhöhung beizubringen außer Stande sei.
8 5.
Die erst nach Ablauf der geseblichen Frist eingehenden Reklamationen sind
vom Gemeindevorstande bezw. vom Vorsiyenden der Bezirkseinschähungskommission
mittels darauf gebrachter Dekrete, in denen auf die stattgehabte Versäumung Bezug zu
nehmen ist, den Reklamanten zurückzustellen.
Dasselbe gilt von den Reklamationen derjenigen Einkommensteuerpflichtigen,
welche nach § 23 des Gesebes vom 13. April 1874 durch Unterlassen rechtzeitiger
Selbstdeklaration ihr Reklamationsrecht verwirkt haben.
Glanben die solchergestalt Zurückgewiesenen, daß eine Versäumung der Frist
oder ein Verwirken des Reklamationsrechts nicht vorliege, so bleibt ihnen unbenommen,
mit unmittelbarer Eingabe an den Bezirksausschuß sich zu wenden, welcher sodann
zunächst den Präjndicialpunkt zu entscheiden hak.
86.
Die Eutschließungen des Bezirksausschusses sind den reklamirenden Steuer-