Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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eines Gutachtens der Kommission und Abgabe der Sache an den Vorsihenden des 
Vezirksausschusses zu verfahren. 
8 4. 
Werden von dem Steuerpflichtigen Eimvendungen gegen die in Folge der Be- 
rufung drohende Steuererhöhung geltend gemacht, so sind dieselben ebenso zu behan- 
deln, wie eine gleichzeitig mit der eingelegten Verufung erhobene Reklamation. Der 
Bezirksausschuß ist daher in einem solchen Falle befugt, sowohl zum Schute des 
Stenerpflichtigen, als zur bessern Begründung seines eigenen Urtheils von den in 
§ 26 Abs. 3 des Gesepes vom 22. November 1876 bezeichneten Mitteln zur Erfor- 
schung der Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. 
Wenn dagegen der Stenerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklörung 
unterläßt, so gilt die Bestimmung in § 26 Abs. 2, nach welcher dem Bezirksaus- 
schusse bei Erörterung der von den Vertretern des Staatssiskus eingelegten Berufun= 
gen blos die beschränkteren Befugnisse der Einschätzungskommissionen zustehen. In 
einem solchen Falle hat daher der Bezirksausschuß nur die Pflicht, die Gründe, welche 
zur Einlegung der Verufung veraulastt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem 
Resultate der Prüfung seine Entscheidung zu treffen. Dabei wird dem Umstande, daß 
der Steuerpflichtige ungeachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Erösfnung keine Ein- 
wendungen gegen die eingelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht beigelegt wer- 
den können, als die fragliche Unterlassung einigermaßen darauf schließen läßt, daß 
der Steuerpflichtige in der That durchgreisende Momente gegen die in Aussicht 
stehende Steuererhöhung beizubringen außer Stande sei. 
8 5. 
Die erst nach Ablauf der geseblichen Frist eingehenden Reklamationen sind 
vom Gemeindevorstande bezw. vom Vorsiyenden der Bezirkseinschähungskommission 
mittels darauf gebrachter Dekrete, in denen auf die stattgehabte Versäumung Bezug zu 
nehmen ist, den Reklamanten zurückzustellen. 
Dasselbe gilt von den Reklamationen derjenigen Einkommensteuerpflichtigen, 
welche nach § 23 des Gesebes vom 13. April 1874 durch Unterlassen rechtzeitiger 
Selbstdeklaration ihr Reklamationsrecht verwirkt haben. 
Glanben die solchergestalt Zurückgewiesenen, daß eine Versäumung der Frist 
oder ein Verwirken des Reklamationsrechts nicht vorliege, so bleibt ihnen unbenommen, 
mit unmittelbarer Eingabe an den Bezirksausschuß sich zu wenden, welcher sodann 
zunächst den Präjndicialpunkt zu entscheiden hak. 
86. 
Die Eutschließungen des Bezirksausschusses sind den reklamirenden Steuer-
	        
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