Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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pflichtigen durch die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen zu eröffnen, den Ver- 
tretern des Staatsfiskus dagegen unmittelbar zuzufertigen. 
Wird durch Beschluß des Bezirksausschusses die Erhöhung oder Ermäßigung 
eines Steuersatzes herbeigeführt, so hat das Landrathsamt überdies der Bezirkssteuer- 
einnahme kurze Nachricht zu geben. Die desfallsigen Notifikationen werden als Belege 
für die Zu= oder Abgangslisten benutzt, während das Einschähungsregister selbst 
unverändert bleibt. Die Feststellung des letzteren erleidet daher durch die Rekla- 
mationen und Bernfungen keinen Aufschub. 
5 7. 
Wenn zufolge § 25 Abs. 4 und 8 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Novem- 
ber 1876 das gesammte Einschätzungsverfahren einer Gemeinde für ungültig erklärt 
und eine neue Einschäzung unter Zuweisung eines Regierungskommissars angeordnet 
worden ist, so beginnt die vierwöchige Frist zu Einlegung der Reklamationen und 
Berufungen für die Stenerpflichtigen von Behändigung der neuen Steuerzettel, für 
den Regierungskommissar vom Abschlusse des neuen Einschätzungsregisters an zu laufen. 
Eine gänzliche Vernichtung des anderweiten Einschätungsverfahrens findet in 
keinem Falle statt. 
88. 
Die Bezirkssteuereinnahme hat nach Eingang eines festgestellten Einschähungs- 
registers mit thunlichster Beschleunigung das Heberegister aufzustellen und sodann 
das erstere unverzüglich an das Landrathsamt abzugeben. Die Ausfertigung der 
Steuerzettel hat mit Zugrundelegung des Heberegisters zu erfolgen. 
Die Verbindlichkeit der Bezirkssteuereinnahme, bei ungerechtfertigter Abminde- 
rung eines Steuerstockes desfallsigen Vericht an das Landrathsamt zu erstatten (8 25 
Abs. 4 des Gesetzes vom 13. April 1874), ist für die Folge in Wegfall gekommen. 
Gera, am 23. November 1876. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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