Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Gesetz sammlun 
für das 
Fürstenthum Reuß 
jüngerer Luie. 
Ministerialverfügung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, 
vom 5. Juni 1877. 
Im Auschlusse an die als Beilage 5 abgedruckte Bekanntmachang des Reichs- 
kanzlers vom 29. Mai 1871, betressend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln (Seite 122 des Reichsgesetblattes vom Jahre 1871) und 
die in den §§ 8 bis 11 und 72 des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 4. Inni 1875 (Seite 13 der Gesetzsammlung Bd. XVIII.) ge- 
troffenen Bestimmungen wird mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten 
au Stelle der in der Verordunng, die polizeiliche Beaufsichtigung von Dampfmaschinen 
und anderen Dampfkessel-Aulagen betressend, vom 25. Juli 1857 (Gesetzsammlung 
B#. XI. S. 314) gegebenen Vorschriften, welche außer Kraft treten, hiermit Folgen- 
des bestimmt: 
I. Vorschriften über die Beschaffenheit, die Festigkeitsprüfung und 
den Betrieb der Dampfkessel. 
* 1. 
Zu 1 der allgemeinen Beflimmungen. 
Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet werden. 
Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Verfertiger der Dampf- 
Ausgegeben am 13. Juni 1877. 1
	        
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