Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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lessel überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, be- 
ziehungsweise der Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Nauchkammer und 
dergleichen mit Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, 
der beabsichtigten Dampfspannung entsprechend hergestellt werden. 
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Zu 8 11 der allgemeinen Bestimmungen. 
Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den 
Techniker (§ 13) zu besichtigen und auf Grund von 8 11 der allgemeinen Bestimm- 
ungen vom 29. Mai 1871 in Ansehung seiner Festigkeit zu prüfen. 
Bei dem Gesuche um Vornahme einer Kesselprüfung ist zugleich anzugeben, ob 
die zur Prüfung erforderliche Druckpumpe vorhanden ist oder nicht. 
Die Besichtigung seht voraus, daß der Kessel in allen Theilen zugängig und 
nicht angestrichen ist. 
Der Kessel ist daher an dem von dem Techniker festzuseyenden Tage, von 
welchem der Leßtere den Antragsteller rechtzeitig (ogl. §. 16) zu benachrichtigen hat, 
so aufgestellt bereit zu halten, daß er von allen Seiten besichtigt werden kann. Er 
ist vollständig mit Wasser zu füllen und seine Oeffnungen sind, ausgenommen die 
Verbindung mit der Druckpumpe, zu schließen. 
Die Bestimmung der für den Betrieb beabsichtigten höchsten Dampfspannung 
hat nur nach ganzen und halben Atmosphären zu erfolgen. 
Zum Nachweise dafür, daß der Dampftkessel bei der Festigkeitsprobe als zu- 
lässig erachtet worden ist, ist derselbe an einer auch nach der Einmauerung oder 
Ummantelung sichtbar bleibenden Stelle mit einer durch kupferne oder messingene 
Nieten befestigten messingenen Platte zu versehen, auf welche der Techniker die fort- 
laufende Kesseluummer seines Bezirks, die Jahreszahl und den höchsten für den Betrieb 
zulässigen Ueberdruck in folgender Form: 
No : 
Probirt 18. 
für .. uumosphären Ueberdruck, 
sowie den mit dem Wappen vorschenen Stempel aufschlägt und deren Nieten er 
ebenfalls abstempelt. · 
Ist die Kesselprobe auf Antrag des Kesselfabrikanten erfolgt, so ist dem Letztern 
überdem eine Abschrift des vom Techniker über die Kesselprobe ausfgenommenen Pro- 
tokolls zum Nachweise bei dem Verkaufe einzuhändigen.
	        
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