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8 3.
Zu s s der allgemeinen Bestimmungen.
Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat lehteres
aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, welches, am äußeren Ende des Hebels
angebracht, der höchsten festgestellten Dampfspannung entspricht. Das Belastungs-
gewicht wird mit dem amtlichen Stempel versehen. Erfolgt die Belastung mit einer
Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen sein, daß die Belastung nicht über
die für die höchste festgesetzte Dampfspannung geltende gesteigert werden kann.
8 4.
Zu § 13 der allgemeinen Bestimmungen.
Zur Anbringung des amtlichen Manometers, sowie zur Prüfung der Kessel-
manometer muß ein Nohrstück, welches in ein halbzölliges Whitworth'sches Mutter-
hewinde endigt, mit dem Kessel verbunden sein; von dieser Vorschrift sind nur die
Kessel ausgenommen, an denen einfache Gefäß= und Hebermanometer mit nicht ver-
jüngter Scala sich befinden.
Zu § 14 der allgemeinen Beslimmungen.
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind,
und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in Qnadrat-
metern, und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck, 20 übersteigt, werden
am passendsten in besondern Kesselhäusern aufgestellt (ogl. § 14 der allgemeinen Be-
stimmungen), welche nicht überseyzt sind, und müssen jedenfalls mindestens 4 Meter
von öffentlichen Straßen und Wohngebänden fremder Grundstücke abstehen, dafern die
Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich ein-
verstanden erklärt haben.
Diejenigen Umfassungswände der Kesselhäufer, welche gegen öffentliche Strasjen
oder fremde Grundstücke gelegen sind, müssen um mindestens die Hälfte stärker als
die andern, frei im eigenen Grundstücke stehenden Wände, jedenfalls aber mindesteus
40 Centimeter stark ausgeführt werden und dürfen Thür= und Fensteröffnungen
nicht enthalten.
Diejenigen Umfassungswände von Kesselhäufern, welche andern Gebäuden ge-
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