Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bellage 2. 
Verhaltungeregeln 
für die Heizer von Foliomobilen. 
Ein Heizer für Lokomobilen muß ein nüchterner, zuverlässiger, aufmerksamer Mann, 
wo möglich ein gelernter Maschinenschlosser sein und vollständige Kenntniß, von der Ein- 
richtung und gesammten Bedienung der Lokomobilen haben. Er ist für jeden durch seine 
Fahrlässigkeit entstehenden Schaden verantwortlich und deshalb verpflichtet, die nach- 
folgenden Verhaltungsregeln gewissenhaft zu befolgen. Darüber, daß er diese Ver- 
haltungsregeln kenne, hat er sich dem technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 
1. Die Inbetriebnahme einer Lolkomobile ist dem Heizer nur dann gestattet, 
wenn für dieselbe das im § 30 resp. 31 der Verfügung die polizeiliche Beaussichtigung. 
der Dampfkessel belressend, vorgeschricbene Certisikat, welches auf Verlangen den Gens- 
darmen und Ortspolizeipersonen vorgezeigt werden muß, vorhanden ist, wenn ferner 
seit der letzten amtlichen Festigkeitsprobe keine längere Frist als zwei Jahre verflossen 
ist, und wenn endlich im Falle einer inzwischen stattgefundenen Reparatur am Kessel 
die im §. 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vorgeschriebene erneute Festigkeilsprobe stattgefunden hat. 
2. Bei Aufstellung einer Lokomobile hat der Heizer dafür zu sorgen, daß die- 
selbe horizontal stcht und daß ihre Entfernung von öffentlichen Straßen und Wegen, 
sowie von auf fremden Grundstücken besindlichen bewohnten Gebäuden, anderen Gebäuden 
mit weicher Dachung, von Getreidefeimen, Heufeimen und anderen Anhäufungen leicht 
brennbarer Stosse, den im §. 10 der schon genannten Verfügung enthaltenen Vor- 
schriften entspricht; diese Entfernung darf nämlich bei Befeuerung der Locomobile mit 
Steinkohlen oder Koks nicht kleiner als 12 Meter, bei Holz, Braunkohlen oder Torf 
nicht kleiner als 30 Meter sein. In Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände 
sich befinden, als Scheunen, Schuppen, Magazinen oder dergleichen, ist die Beheizung 
oder Ingangsetzung von Lokomobilen unstatthaft. 
3. Vor Beginn der Beheizung einer Lokomobile hat sich der Heizer immer 
zuerst davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. 
Ist dies nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das fehlende Wasser eingeführt 
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