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Beilage 5.
Lekanntmachung,
Cetreffend allgemeine polizeiliche Bestimmmungen über die
Aunlegung von Dainpflielleln.
Vom 209. Mai 1971.
Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath nachstehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln
erlassen.
Bau der Dampfkressel.
Kesselwandung.
#§. 1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuer-
röhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern
deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centi-
meter übersteigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
Feuerzüge.
g. 2. Die um oder durch einen Dampftessel gehenden Feuerzüge müssen an
ihrer höchsten Stelle in einem Abstande von mindestens 10 Centimeter unter dem
festgesehten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfsschisskesseln von
1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von
größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus
Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuer-
züge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraume in Berührung stehenden
Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in
der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselsläche,
welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen
wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge
mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.