Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8. 11. 
Sind die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Verrichtungen außerhalb des 
Wohnortes und zwar mehr als zwei Kilometer davon entfernt, vorzunehmen, so erhält der 
Physikus Diäten, Nachtquartier= und Transportkosten nach dem bestehenden Reglement. 
8. 12. 
Für alle von Gerichten ihnen aufgetragenen Geschäste haben die Physiker nach den 
bestehenden Taren zu liquidiren. 
S. 13. 
Diejenigen Aerzte, welchen Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
medizinal= und sanitätspolizeiliche oder gerichtsärgtliche Funktionen ganz oder theilweise 
übertragen hat, sind den bezüglichen Bestimmungen der Physikatsordnung unterworfen. 
8. 14. 
Die landesherrliche Verordnung vom 21. Februar 1859, die Ceschäftsbefugnisse und 
Obliegenheiten der Physikatsärzte betreffend, und alle mit diesem Gesetz in Wlderspruch 
stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigedruckten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß OÖsterstein, den 18. Januar 1875. 
(L. S) Hcinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwib.
	        
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