Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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83. 
Oeffentlicher Handel, sowie der Handel im Umherziehen, und öffentliche Ver- 
steigerungen und Verpachtungen sind an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen nach 
beendigten Hauptgottesdiensten gestattet. 
Kaufs= und Gewerbsläden, Magazine und Marktbuden sind am Charfreitagr, 
den Bußtagen und dem Todtenfest-Sonntage bis nach beendigten Hauptgottesdiensten, 
im Uebrigen aber an Sonn= und kirchlichen Festtagen während der Hauptgottesdienste 
in den nach den öffentlichen Straßen und Pläßen mündenden Thüren, Eingängen und 
Fenstern dergestalt zu schließen, daß Waaren von Außen nicht sichtbar sind: auch 
dürfen während dieser Zeit Verkaufsstände mit Waaren nicht belegt werden. 
Ausnahmen hiervon finden Statt: 
1) bei dem Verkauf der Arzneimittel in den Apotheken, die daher auch an 
Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen zu jeder Zeit offen gehalten 
werden dürfen: 
2) bei dem Verkaufe von Brod und weißer Bäckerwaare, indem dieser auch 
während des Gottesdienstes gestattet ist: 
3) bei den an Sonn= und kirchlichen Festtagen stattfindenden Jahr-, Vieh- 
und anderen Märkten, bei denen der Handel jedoch erst nach beendigtem 
Nachmittagsgottesdienste, oder an Orten, an welchen ein solcher nicht 
stattsindet, von Mittags 12 Uhr an betrieben werden darf; 
4) an allen Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, ist an dem 
in selbigen hineinfallenden vierten Adventsonntage der Handel in Läden, 
auf Straßen und Plätzen nach beendigtem Vormittagsgottesdienste gestattet. 
8 4. 
An Sonn- und kirchlichen Fest- und Bußtagen sind gewöhnliche Handtierungen 
und die Wochenarbeiten im Bereiche der Landwirthschaft und des Gewerbebetriebes, 
wenn sie außerhalb der Wohnungen, d. h. aller zu denselben gehörigen und mit ihnen 
in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räume, wie z. B. Keller, Böden, 
geschlossene Hofräume, Schuppen, Comtoire u. s. w., und Oekonomiegebäude der 
betresfenden Arbeitsunternehmer und Landwirthe stattfinden, die Arbeiten in Fabrik- 
etablissements überhaupt, ebenso wie jede Arbeit, welche sich durch ruhestörendes 
Geränsch nach Außen hin bemerkbar macht, verboten. 
Dem nurerwähnten Verbote unterliegen jedoch nicht:
	        
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