Bekanntmachung,
betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 4. Januar 1875.
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundebrath des
Deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Nord-
deutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt pro 1870, Seite 461) und des
Nachtrages zu demselben vom 29. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1872, Seite 34)
das nachfolgende
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
I. Zustand, Auterhaltung und Bewachung der Bahn.
S. 1.
Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe
ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der im
#§ 20 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkelt befahren werden kann. Diejenigen
Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürften, sind als solche
durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt
der Züge zu öffnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter
Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent-
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit,
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden (siehe §. 46 NMl. 3).