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Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen dieses
Prosils zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichtsbehörde.
Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der Landes-
Aufsichtsbehörde vorbehalten.
8 7.
Einfriedigungen und Barrie
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen
au Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen
Bahn herlaufen oder über die lebtere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegen-
den frequenten Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen.
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugbarrièren verwendet,
so müssen dieselben so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen und geöffnet
werden können. Jeder mit Drahtzugbarrièren versehene Uebergang erhält eine
Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu länten ist.
88.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von
ganzen Kilometlern angeben.
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1:200 sind in geeigneter Weise und in
angemessenen Abständen kenntlich zu machen.
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches
die Grenze angiebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden
dürfen, ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem auderen Geleise zu hindern.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
89.
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 27) ohne
Gefahr stattsinden können.
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