Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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In angemessener Entfernung vor den Wegübergangen sind Warnungstaseln aufzustellen, 
welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Wiehheerden 
anhalten müssen, wenn die Barricren geschlossen sind. 
S. 5. 
Die Bahn muß so lauge bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven 
zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und 
bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit cs thunlich ist, vor jedem Juge revidirt 
werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangs-Barrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu 
schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Lawes- 
polizeibehörde festgestellt. 
Die Barrieren von Privatwegen welche nicht besonders bewacht werden, siud unter 
Verschluß zu halten (cfr. S. 58). 
Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung 
der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passauten 
zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, 
einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt wlrd. 
Bei Nivcan-Uebergängen können Drehkrenze für Fußgänger angebracht werden, welche 
jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung 
getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gut von sämmt- 
lichen Zugbarrieren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der An- 
kunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Persouen befördern, die Perrons und 
Anfahrten zu erleuchten. 
S. 6. 
Die Bahn ist mit Abtheilungözeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½/10 Kilometer angeben. 
An den Wechselpunften der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen die 
Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar anzu- 
geben find.
	        
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