Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch 
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
8. 11. 
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen 
versehen sein. 
8. 12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen 
Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Puffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Madreisen mindestens 
22, diejenige stählerner mindesteus 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiede- 
eiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherhelts-Ketten oder -Kuppel- 
ungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß sie im Zu- 
stande der vollen Belaslung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer als 75 Millimeter 
über Schienenoberkante herabhängen. 
8. 13. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotlve so 
viele kräfilg wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die lezteren 
bel Nelgungen der Bahn 
bei Personenzügen, bei Güterzügen 
bis t rri 1½000 der 8. Theil, z 12. Theil, 
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der Räderpaare gebrenset werden kann. Gemischre Hooe, welche nit der Geschwindigkeit 
der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwel Stationen auf eine Bahnlänge von 
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht dlese, sondern 
die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
	        
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