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89.
Sämmtliche unterirdische Grubenbaue müssen bei ungenügender Festigkeit des
Gebirges dauerhaft verzimmert, ausgemauert, oder sonst wie sicher gestellt und so lange
sie benubt werden, in sicherem Zustande unterhalten werden.
Der Inhaber bez. Vertreter des Vergwerks ist für Ausführung dieser Bestim-
mung verantwortlich, wenn der Betriebsführer nachzuweisen vermag, daß ihm die da-
zu erforderlichen Mittel verweigert worden sind.
Im Uebrigen sind die zur Sicherung der beschäftigten Arbeiter erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln sorgfältigst in Anwendung zu bringen und insbesondere die zur
Ausführung des Ausbanes bez. der Reparatur nöthigen Materialien stets in hinreichen-
der Auswahl und in geeigneten Entfernungen in der Nähe der Oerter und Abbaue,
und zwar geschützt gegen Witterungseinflüsse vorräthig zu halten.
§ 10.
In Grubenräumen, welche zur Commnunication zwischen den Arbeitspunkten
und der Tagesoberfläche benußt werden, insbesondere in Schächten, Querschlägen,
Haupt= und Tagesstrecken, ist der Einbau von mit Creosotöl gelränkten Hölzern
verboten.
Auf Creosotnatrium und diesem ähnliche Präparate bezieht sich das Ver-
bot nicht.
* 11.
Die Braunkohle darf bei unterirdischem Abbau nur bis zu einer Mächtigkeit
von 5 Meter auf einmal gewonnen werden.
Zur Betreibung eines Baues mit größeren Bruchhöhen bedarf es der schrift-
lichen Erlaubniß des Bergmeisters.
* 12.
Bei dem Betriebe von Grubenbauen, in deren Nähe Standwasser, böse Wetter
oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuthen sind, muß durch Vorbohren
oder andere zweckentsprechende Sicherungsmaßregeln der Gefahr eines plötlichen
Wasserdurchbruches vorgebeugt werden.
In diesen Fällen müssen besondere Bohrtabellen geführt werden, in welchen die
Zahl, Stellung und Tiefe der Bohrlöcher, sowie deren Ergebniß in Bezug auf Wasser-
ergiebigkeit, Beschaffenheit der ausströmenden Wetter und des durchbohrten Gebirges
u. s. w. täglich einzutragen sind.