Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 81. 
Gefrorene Sprengölpräparate oder gefrorene Patronen dürfen nicht mit festen 
Körpern bearbeitet und nicht zum Sprengen beuutt, deshalb auch nicht zur Verwen- 
dung ausgegeben werden, sie sind deshalb vorher aufzuthauen. 
g 82. 
Das Aufthauen derartiger Patronen und Sprengölpräparate darf nur in Ge- 
fäßen mit lauwarmem, eine Temperatur von 107 R. — 50° C. nicht erreichendem 
Wasser geschehen, in welchem die Sprengstoffe mit letzterem nicht in unmittelbare Be- 
rührung kommen. 
(Nobel'scher Topf.) 
& 83. 
Um während der kalten Jahreszeit ein Gefrieren der Patronen nach deren 
Ausgabe zu verhüten, sind dieselben von den betreffenden Arbeitern unter der Klei- 
dung dicht am Körper zu tragen. 
g 84. 
Sprengölpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen, was durch stechenden Ge- 
ruch, oder au der Entwickelung rothbrauner Dämpfe zu erkennen ist, dürsen zur 
Schießarbeit nicht verwendet, sondern müssen unter Aufsicht eines Grubenbeamten oder 
Aufsehers in offenem Feuer im Freien verbrannt werden. 
8 85. 
Behältnisse, welche zur Aufbewahrung von Sprengölpräparaten gedient haben, 
müssen sofort nach ihrer Entleerung im offenen Feuer im Freien unter Aufsicht ver- 
brannt werden. 
8 86. 
Sprengölpräparate dürfen nicht gleichzeitig mit festen oder leicht explodirbaren 
und feuergefährlichen Stoffen in demselben Fördergefäß transportirt oder in den 
Schächten ein= oder ausgefördert werden und müssen in dem Fördergefäß in besonde- 
reu verschlossenen, mit lockeren Massen (Sägespähnen, Heu, Stroh und dergl.) ausge- 
fütterten Holzkästen verpackt sein. 
6 87. 
Die Förderung der Sprengölpräparate im Schachte darf nicht ohne Benach- 
richtigung des Maschinenwärters und des Anschlägers im FI-H(orte erfolgen. Ersterer
	        
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