Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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triebsführer, sofern darin nicht anders bestimmt ist, nach § 114—148 incl. des Berg- 
gesetzes vom 9. Oktober 1870, verantwortlich, wegen Uebertretung der übrigen Vor- 
schriften aber jeder Zuwiderhandelnde strafbar. 
§ 115. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Jannar 1879 in Kraft. 
Gera, am 28. Oktober 1878. 
Fürstliches Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwit. 
Dr. Winkler. 
Ministerialbekanntmachung 
vom 5. November 1878, 
die Ausühbung der Fischerei betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen wir 
unter Aufhebung der Ministerial-Verfügung vom 22. Dezember 1870, die Ansführung 
des Gesetzes vom 15. Juli 1870 über die Ansübung der Fischerei in fließenden Ge- 
wässern betr., (Ges. S. Bd. XVI S. 279) hierdurch Folgendes: 
8 1. 
In nicht geschlossenen Gewässern ist 
1. die Fischerei auf Fischsaamen verboten und ist Fischsaamen, welcher in die 
Gewalt des Fischers fällt, mit der zu seiner Erhaltung nothwendigen Vor- 
sicht wieder in das Wasser zu seten,
	        
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