Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Formular VI. 
——.— 
LBemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, 
in Spalte 27 derselben vermerkten Wiederimpfflichtigen; 
2. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehr- 
anstalten und Privatschulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abend- 
schulen, welche während des Geschäftsjahres das 12. Lebensjahr zurück- 
legen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb 
der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die 
natürlichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden 
letzteren Thatsachen vorliege, muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme 
der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Unter- 
suchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten 
des Listenformulars verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor- 
und Zuname des Abimpflings; 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen 
Instituts oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen 
wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde genommen, so ist der 
Name dieses Kindes einzutragen: hatte er sie von mehreren Kindern 
entnommen und zunächst aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes 
selbst in diese Spalten einzutragen; 
3. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder 
derjenigen Privatperson einzutragen, von welchen das zur Abimpfung 
benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
III. In die Salte 27 find ein zutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit 
„Nein“ verzeichneten Kinder;
	        
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