Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergaͤngen ertoͤnen. 
Fußgänger dürsen sich den geschlossenen Barrieren näbern, dieselben aber nicht öffnen. 
8. 60. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebömittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, 
Holz und sonstigen Sachen auf daß Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse 
sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalkn, die 
Verstellung von Ausweiche, Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb 
sltörenden Handlungen. 
S. 61. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gaug gesetzten Zug, der Versuch, sowic die Hülfe- 
leislung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenkhüren oder Aussleigen, 
während der Zug sich noch in Bewegung besindet, ist verboten. 
8. 62. 
Wer den Bestimmungen der I9P. 53—61 und den nachfolgenden Beslimmungen des 
Betriebs-Reglemems für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 187.] zuwiderhamdelt, 
welche also lauten: 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiren und andere 
Gegenslände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, ins- 
besondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht eitzündbare Präparate und 
andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personemvagen nicht mit- 
genommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dleser 
Bezichung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Jägern und im offemtlichen Dienste stehenden Personcn ist jedoch die Mit- 
führung von Handmunition gestattet. « . 
wikdmitcisiekalvstkafebidznvtcissigMakkbestraft,sofernnichtnachdcaallgcmeiiscn 
Strafbestimmungen eine haͤrtere Strafe verwirkt ist. 
g. 63. 
Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, eiuen Iecden vorlaäufig festzunehmen, der auf 
der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmitielbar nach der 
Uebertretung versolgt wird und sich über seine Person nicht aubzuweisen vermag. Deiselbe 
ist mit der Fesnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestelll. Die 
Sicherheit darf den Höchslbeirag der angedrohten Suafe nicht übersteigen.
	        
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