Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

61 
Wir Wilhelm 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
rc. ꝛc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zastimmung des Bundesrathé 
und des Reichstages, was folzt: 
K. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
1) jedes Kind vor dem Ablause des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern 
es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden har; 
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschulc, mit Ausnahme 
der Sonntags= und Abemschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 
zwolfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten 
fünf Jahren dle natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft 
worden ist. 
#5. 2. Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärzelichem Zeugniß ohne Gefahr 
für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist 
nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impsung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impf- 
arzt (F. 6) endgültig zu entscheiden. 
5. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (. 5) exfolglos geblieben, 
so muß sie spätesteus im nächsten Jahre und, salls sic auch dann erfolglos bleibt, im 
drinen Jahre wicderholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung 
durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde. 
#§. 4. Ist die Impfung ohne gesehlichen Grund (88. 1, 2) unterblieben, so ist 
sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu sehenden Frist nachzuholen. 
8. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, späteslens am achten Tage 
nach der Impfung dem impfenden Arzie vorgestellt werden. 
S. 6. In slaea bt werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem 
Impfarzte unterslellt w 
Der Impfarzt nimm in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.