Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Artikel 5. 
Durch den Bau der Straße nach Lehesten sind bei mehreren stüheren Ritterguts- 
grundstücken kleine Flächenveränderungen von wenigen Quadratruthen eingetreten. In 
Hinblick auf die Schwierigkeit der genauen Ermittelung dieser Flächen und bel der Gering- 
fügigkeit des Objekts soll bei der Theilung der Rittergutsgrundflücke hiervon abgesehen und 
derjenige Flächengehalt der Thellung zu Grunde gelegt werden, welcher sich bei der im 
Jahre 1854 erfolgten Kroquirung der Weitisbergaer Flur ergeben und in dem damals 
aufgenommenen Flurbuche verzeichnet ist. 
Artikel 6. 
Die auf chemaligen Rittergutsgrundstücken von Fürstlich Reußischen Unterthanen 
errichteten Gebäude nebst dazu gehörigen Hofräumen und Gärten bleiben von der Theilung. 
ausgeschlossen mit Ausnahme der im Artikel 2 dieses Recesses erwähnten Gebäude, welche 
auf den unter Nr. 75—79 des Flurbuchs verzeichneten Grundstücken neuerlich aufgeführt 
worden sind. 
Artikel 7. 
Auf Grund dieser Vereinbarungen Artikel 1—6 ist die Theilung der früheren 
Rittergutsgrundstücke durch den zu diesem Behufe besonders verpflichteten Fürstlich Schwarz- 
burg - Rudolstädtischen Vermessungsdirigenten Forstmeister Obslfelder, ausgeführt worden 
und ist das Resultat aus den diesem Vertrage beiliegenden Verzeichnissen sub A., B., C. 
und D. und der ebenfalls beiliegenden Karte ersichllich. 
Diese Perzeichnisse nebst Karte bilden einen integrirenden Theil des gegenwärtigen 
Vertrages. 
Artikel 8. 
Zur Ausgleichung für den Seitens des Fürslenthums Reuß jüngerer Linie behaupteten 
größeren Umfang und Werth der über die früheren Rittergutsgrundflücke ausgeübten Hoheits- 
rechte zahlt das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt an das Fürstenthum Reuß jüngerer 
Linic eine baare Summe von 300 Reichsmark. 
Artikel 9. 
In Bezug auf die kirchlichen und Schulverhältnisse des mit dem Fürstlich Schwarz- 
burg-Rudolstädtischen Orte Heberndorf als Filial verbundenen Ortes Weitisberga, bleiben 
besondere Vereinbarungen vorbehalten. — Bis zu deren Zustandekommen bewendet es in 
dieser Beziehung bei den zeitherigen Verhältnissen.
	        
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