Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8. 6. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungscommission 
zu prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegöbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde 
zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwen- 
dung der Pferde entscheidet das milirairische Mitglied. 
S. 7. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Bezirk# hat die 
Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A. unter Weglassung der amsntage . 
Schlusse zu ziehenden Balance aufzustellen und dem Ministerium, Abrheilung für das Innerc, 
einzureichen. . 
Dieses läßt nach dem gleichen Schema eine Uebersicht des Pferdebestandes der bei- 
den Bezirke zusammenstellen, die Balance mit dem Bedarf an Mobilmachungs-Pferden ziehen, 
und sendet diese Uebersicht an den kommandirenden General. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobil machungs-Pferde. 
8. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armec oder einzelner Theile derselben hat das 
Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungöplaneß auf dasselbe repar- 
tirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in naturn zu stellen. 
8. 9. 
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegödienst nöthigen 
Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Beslimmungen. 
8. 10. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, ver theilt im Einvernehmen mit dem 
kommanmdirenden Gencral schon im Frieden den Gesammébedarf an Mobilmachungs-Pferden 
auf die Bczirke. 
Die von jedem Bezirk aufzubringende Quote au Mobilmachung-Pferden wird den 
Lawräthen bekannt gegeben. 
1“ 
Anlage B.
	        
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