— 9 —
a) zu der im H. 5. vorbehaltenen Erhoͤhung des Aktienkapitals, sowie
zu der ebendaselbst reservirten Darlehnsaufnahme,
b) zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises, zur Uebernahme des Trans-
portes auf andern Eisenbahnen, und zur Einraͤumung der Mitbenutzung
der eigenen Bahn,
) zur Bildung und Verwendung der Reservefonds, C. 5.)
d) zur Bewilligung von Gratifkationen an Beamte über Fünf und
zwanzig Thaler,
ee) zur Errichtung neuer Gebaäude und Anlagen nach Vollendung der
Bahn. G. 40.)
g. 56.
Der Ausschuß ist berechtigt, seine Geschäfte durch Kommissarien aus sei-
ner Mitte auszuüben.
S. 57.
Der Ausschuß ist berechtigt, ein Direktionsmitglied, welches nach §. 37.
auszuscheiden verpflichtet ist, aus der Direktion zu enkfernen.
K. 67.
Einzelne Remunerationen und Gratifikationen, welche für eine einzelne
Person im Laufe des Jahres den Betrag von Fünf und zwanzig Thaler nicht
übersteigen, kann die Oirektion selbstständig und ohne spezielle Genehmigung
des Ausschusses bewilligen, doch darf sie die im Etat zu dergleichen Zwecken
ausgesetzte Summe nicht übersteigen.
10
Jahrgang 1818. (Nr. 2916—2917.) (Nr. 2917.)