Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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a) zu der im H. 5. vorbehaltenen Erhoͤhung des Aktienkapitals, sowie 
zu der ebendaselbst reservirten Darlehnsaufnahme, 
b) zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises, zur Uebernahme des Trans- 
portes auf andern Eisenbahnen, und zur Einraͤumung der Mitbenutzung 
der eigenen Bahn, 
) zur Bildung und Verwendung der Reservefonds, C. 5.) 
d) zur Bewilligung von Gratifkationen an Beamte über Fünf und 
zwanzig Thaler, 
ee) zur Errichtung neuer Gebaäude und Anlagen nach Vollendung der 
Bahn. G. 40.) 
g. 56. 
Der Ausschuß ist berechtigt, seine Geschäfte durch Kommissarien aus sei- 
ner Mitte auszuüben. 
S. 57. 
Der Ausschuß ist berechtigt, ein Direktionsmitglied, welches nach §. 37. 
auszuscheiden verpflichtet ist, aus der Direktion zu enkfernen. 
K. 67. 
Einzelne Remunerationen und Gratifikationen, welche für eine einzelne 
Person im Laufe des Jahres den Betrag von Fünf und zwanzig Thaler nicht 
übersteigen, kann die Oirektion selbstständig und ohne spezielle Genehmigung 
des Ausschusses bewilligen, doch darf sie die im Etat zu dergleichen Zwecken 
ausgesetzte Summe nicht übersteigen. 
  
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Jahrgang 1818. (Nr. 2916—2917.) (Nr. 2917.)