Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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8 4. 
Das Gesetz tritt mit Beginn des neuen Steuerjahres (1. April 1919) 
in Kraft. 
5 5. 
Bei der Einziehung der rückständigen Stenern für das laufende Steuer- 
jahr ist äußerste Milde und Nachsicht zu üben, und auf begründeten Antrag 
sind die rückstärdigen Steuerbeträge unter den in den §8 1 bis 3 eiwähnten 
Voraussetzungen zu erlassen. 
Der Erlaß der Stenerbeträge ist vom Landessteneramt auszusprechen. 
Gera, den 7. Dezember 1918. 
Der Vollzugsausschuß 
des Arbeiter= und Soldatenrates für Reuß j. L. 
Drechsler. Beyer. 
Das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein.
	        
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