Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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das Innere; dagegen werden die Bestimmungen des Absatzes 2, Ziffer 1 und 2 des 
5 3 daselbst für die hier in Betracht kommenden Eingemeindungen außer Kraft gesetzt. 
84. 
Die vollständige Uebernahme der Verwaltungen der genannten Landgemeinden 
durch die Stadt Gera soll tunlichst bis zum 1. April 1919 durchgeflhrt werden. 
6 5. 
Ueber alle infolge der Eingemeindung zwischen den beteiligten Gemeinden ent- 
stehenden Streitigkeiten entscheidet endgllltig ein Schiedsgericht, das aus einem vom 
Ministerium zu benennenden Staatsbeamten als Vorsitzenden, zwei Vertretern 
des Vollzugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrates und zwei Vertretern der 
beteiligten Gemeinden als Beisitzer besteht. 
66. 
Weitere Ausführungsbestimmungen erläßt das Ministerium, Abteilung fllr 
das Innere. 
§5 7. 
Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Gera, den 28. Dezember 1918. 
Der Bollzugsausschuß 
des Arbeiter- und Soldatenrates. 
Drechsler. Beyer. Vetterlein. Lang. Leven. 
Zink. Junkermann. Bab. Böhme. Mäcker. 
Das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein.
	        
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